Seit dem 11.11.2021 gilt die verschärfte Coronavirus-Schutzverordnung in Hessen. Die Verordnung mit Auslegungshinweisen finden Sie hier.
Neu ist die sogenannte 3G+ Regelung. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen in Innenbereichen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen (z. B. Sportstätten, Kinos, Museen, Theater, Gaststätten) in Zukunft einen aktuellen PCR-Test (kein Antigenetest mehr erlaubt) vorlegen.
Relevant sind vor allem die folgenden Paragrafen …
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten
§ 3 Negativnachweis
Kinder unter 6 und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen überhaupt keinen Negativnachweis. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen als Negativnachweis keinen PCR-Test; ein Antigentest oder ein Schüler-Testheft reichen.
§ 3a Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung
Der § 3a ist relevant für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Zweimal wöchentlich muss ein Antigentest erfolgen. Hierunter fallen auch alle ehrenamtlich Tätigen, wenn sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen. Für Beschäftigte in Sportstätten gilt der § 3a generell, soweit sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Ergebnisse der Testungen müssen vom Beschäftigten dokumentiert werden.
§ 5 Abstands- und Hygienekonzepte
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb
Der § 16 ist relevant für Zusammenkünfte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen reicht für Erwachsene nun kein Antigentest mehr als Negativnachweis aus. Notwendig ist ein PCR-Test. Dies gilt auch für alle Zusammenkünfte (zum Beispiel Mitgliederversammlungen) von Vereinen, bei denen mehr als 25 Personen anwesend sind.
Im § 16 sind auch die Regeln für Volksfeste/Weihnachtsmärkte aufgeführt.
§ 20 Sportstätten
In gedeckten Sportstätten gilt auch die strengere 3G+-Regel (PCR-Test statt Antigentest).
Hilfreich für die regelkonforme Ausgestaltung des Sportbetriebs sind die FAQ des Landessportbundes: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/#c7183
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Modell)
Bei der 2G-Option erhalten nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Dies umfasst auch die beschäftigten Personen. Für Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren genügt ein Schüler-Testheft oder ein Antigentest.